Branchenzuschlag Zeitarbeit 2015, 4 Branchenzuschlag Eine
Einsatzbezogene Zuschläge selbstverständlich zulässig Die Entscheidung des LAG Düsseldorf zeigt mit erfreulicher Deutlichkeit, dass die Gewährung von einsatzbezogenen Zuschlägen an Zeitarbeitnehmer während bestimmter Einsätze selbstverständlich zulässig sind – selbst dann, wenn die Gewährung des übertariflichen Entgelts entsprechend befristet oder auflösend bedingt erfolgt. Endet der Einsatz, endet auch die zugesagte Leistung. Ein Prinzip, dem die gegenwärtig (noch) geltenden Branchenzuschlagstarifverträge folgen. Möchte der Personaldienstleister dem Zeitarbeitnehmer – begrenzt auf bestimmte Einsatzumstände – mehr zukommen lassen, als diesem nach den gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und/oder tariflichen Regelungen tatsächlich zusteht, muss dies zulässig sein. Wäre diese Frage abweichend, nämlich im Sinne des klagenden Mitarbeiters, entschieden worden, wäre dies zwangsläufig das Ende von an den Einsatz anknüpfenden (und damit der Natur nach befristeten bzw. auflösend bedingten) übertariflichen Leistungen von Personaldienstleistern gewesen.
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Diese letzte Stufe greift für alle Entgeltgruppen erstmalig zum 1. Juli 2018. Wie beim Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) bleibt es bis zum 15. vollendeten Einsatzmonat bei der bisherigen Deckelungsregelung, wonach der Branchenzuschlag auf 90% des laufenden regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Mitarbeiters im Kundenbetrieb gedeckelt werden kann. Nach dem 15. Monat ist der Branchenzuschlag auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb beschränkt. Für die Zuschlagsstufen der Entgeltgruppen 6 bis 9 gilt eine Übergangsregelung: Mitarbeiter dieser Entgeltgruppen erhalten bis zum Ablauf des Jahres 2017 nach einer Einsatzdauer von 6 Wochen einen Branchenzuschlag in Höhe von 1%. Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag läuft vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2020. VGZ-Verhandlungsführer Thomas Bäumer, Vizepräsident des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP), erklärt: "Es ist erfreulich, dass nach dem Branchenzuschlagstarifabschluss mit der IG Metall jetzt auch mit der zweiten großen Industriegewerkschaft IG BCE ein Abschluss gelungen ist.
4 Branchenzuschlag Eine
Das LAG Düsseldorf hat gut daran getan, der von dem Zeitarbeitnehmer vertretenen und recht kreativ anmutenden Argumentation nicht zu folgen. Bedauerlicherweise ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel und damit keine höchstrichterliche Klärung dieser Frage möglich. Gründe für die Rechtsbeschwerde zum BAG gem. § 574 Abs. 2 ZPO bestanden nicht, da sich die Überprüfung insoweit nur auf § 91a ZPO selbst und nicht auf den zugrunde liegenden Anspruch erstrecken kann.
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